Recht in Deutschland

Selbst gebrautes Bier: Eigenverbrauch, Verschenken und Weitergabe

Eigenverbrauch, Geschenk und Verkauf sind rechtlich nicht dasselbe. Besonders die Biersteuerbefreiung für Hobbybrauer ist enger formuliert, als viele vereinfachte Zusammenfassungen vermuten lassen.

Eigenverbrauchklarer Kernfall
Verschenkenseparat prüfen
Verkaufandere Pflichten
Rechtsstand31.08.2026
Das Wichtigste zuerst: Die Steuerbefreiung nach § 41 BierStV gilt ausdrücklich für ausschließlichen eigenen Verbrauch. Private Weitergabe oder Schenken sollte deshalb nicht automatisch als steuerbefreiter Eigenverbrauch behandelt werden.

Was ist der sichere Ausgangspunkt?

Die Biersteuerbefreiung für Hobbybrauer knüpft in § 41 BierStV an Bier an, das ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird. Das ist der klare Kernfall.

Ist Verschenken dasselbe wie Eigenverbrauch?

Nein. Eine unentgeltliche Weitergabe ist begrifflich nicht der eigene Verbrauch des Brauers. Daraus folgt nicht automatisch ein allgemeines Verbot des Verschenkens – aber die spezielle Hobbybrauer-Steuerbefreiung sollte dafür nicht pauschal unterstellt werden.

Was solltest du vor einer geplanten Weitergabe tun?

  • Umfang und Anlass der Weitergabe festhalten.
  • Nicht einfach von der 5-hl-Steuerbefreiung auf Geschenk- oder Ausschankfälle schließen.
  • Bei wiederkehrender oder größerer Weitergabe das zuständige Hauptzollamt zur steuerlichen Einordnung fragen.
  • Bei Veranstaltungen zusätzlich lokale Veranstaltungs-, Ausschank- und Jugendschutzregeln prüfen.

Amtliche Ausgangsquellen

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