Recht in Deutschland

Selbst gebrautes Bier verkaufen: Welche Pflichten entstehen?

Der Schritt vom privaten Sud zum Verkauf ist mehr als eine Preisfrage. Steuerrecht, Lebensmittelrecht, Hygiene, Registrierung, Kennzeichnung und Vertrieb müssen vorab zusammenpassen.

ZollBiersteuer
BehördeLebensmittelbetrieb
HygieneEigenkontrolle
EtikettPflichtangaben
ZollHerstellung anmelden
Lebensmittelbetriebregistrieren
HygieneBetrieb absichern
Kennzeichnungvor Verkauf prüfen
Das Wichtigste zuerst: Beim Verkauf solltest du zuerst Hauptzollamt und Lebensmittelüberwachung einbeziehen. Gewerbliche Bierherstellung außerhalb eines Steuerlagers ist nach § 31a BierStV anmeldepflichtig; Lebensmittelbetriebe müssen registriert werden.

Was ändert sich beim Verkauf?

Mit dem Verkauf verlässt du den einfachen Eigenverbrauchsfall. Dann müssen Biersteuer, gewerbliche Herstellung, Lebensmittelrecht, Hygiene, Registrierung des Lebensmittelbetriebs und Kennzeichnung zusammen betrachtet werden.

1. Biersteuer und Herstellung beim Hauptzollamt klären

§ 31a BierStV regelt ausdrücklich die gewerbliche Herstellung von Bier außerhalb eines Steuerlagers. Wer ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber gewerblich herstellen will, muss dies vor dem geplanten Betriebsbeginn beim Hauptzollamt anmelden und Angaben unter anderem zu Unternehmen, Steuernummer und voraussichtlicher Jahresmenge machen. Außerdem bestehen Aufzeichnungspflichten.

2. Lebensmittelbetrieb registrieren

Lebensmittelbetriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten oder vertreiben, müssen bei der zuständigen kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörde registriert werden. Das gilt auch für Internethandel. Die Behörde muss die Betriebsstätte und wesentliche Änderungen kennen.

3. Hygiene und Eigenkontrolle auf gewerblichen Betrieb ausrichten

Als Lebensmittelunternehmer bist du für die Sicherheit deiner Produkte verantwortlich. Räume, Reinigung, Rückverfolgbarkeit und angemessene Eigenkontrollen müssen zur tatsächlichen Tätigkeit passen. Die Anforderungen sollten vor Betriebsstart mit der zuständigen Lebensmittelüberwachung abgestimmt werden.

4. Kennzeichnung vor dem Verkauf prüfen

Vorverpacktes Bier braucht in Deutschland unter anderem ein Zutatenverzeichnis nach § 3 LMIDV. Zusätzlich greifen die allgemeinen Pflichtinformationen der LMIV, etwa Bezeichnung, Allergeninformation, Nettofüllmenge, Verantwortlicher und bei Getränken über 1,2 % vol der tatsächliche Alkoholgehalt.

5. Weitere Pflichten hängen vom Vertriebsmodell ab

Je nach Betrieb können zusätzlich Gewerbeanmeldung, Verpackungsrecht, Preisangaben, Fernabsatz, Jugendschutz, Ausschank- oder Veranstaltungsregeln relevant werden. Ein Onlineshop, ein Marktstand und eine eigene Gaststätte sind deshalb rechtlich nicht dieselbe Situation.

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