Du kannst als Hobbybrauer erst einmal ziemlich entspannt loslegen
Für den typischen privaten Fall ist der Rechtsrahmen erfreulich großzügig: Braust du in deinem Haushalt ausschließlich für den eigenen Verbrauch und verkaufst das Bier nicht, sind bis zu 500 Liter pro Kalenderjahr steuerfrei. Zur einfachen Einordnung sind das grob 40 Liter pro Monat.
Und auch bei der Bürokratie hat der Gesetzgeber vereinfacht: Früher mussten Hobbybrauer ihre Brauvorgänge beim zuständigen Hauptzollamt anzeigen. Diese sogenannte Brauanzeige ist seit 2025 entfallen. Das darf man dem deutschen Rechtsrahmen ruhig zugutehalten: Für ein privates Hobby bleibt damit viel Freiraum, bevor zusätzliche Pflichten überhaupt relevant werden.
Erst wenn du mehr als 500 Liter braust, Bier verkaufen möchtest oder andere Nutzungsformen dazukommen, lohnt sich der Blick in die jeweiligen Detailregeln.
Welche Rechtsfragen sind für Hobbybrauer wichtig?
Wo beginnt welche Prüfung?
Amtliche Ausgangsquellen
- § 41 BierStV – Haus- und HobbybrauerQuelle öffnen ↗Biersteuerbefreiung bis 5 hl je Kalenderjahr bei den gesetzlichen Voraussetzungen.
- BMF – Änderungen bei der Biersteuer ab 2025Quelle öffnen ↗Erhöhung der steuerbefreiten Menge auf 5 hl und Entfall der bisherigen Anzeigepflicht für Brauvorgänge.
- § 31a BierStV – Herstellung außerhalb eines SteuerlagersQuelle öffnen ↗Anmeldung gewerblicher Herstellung vor dem geplanten Betriebsbeginn.
- § 3 LMIDV – vorverpacktes BierQuelle öffnen ↗Zutatenverzeichnis beim Inverkehrbringen vorverpackten Bieres.
- § 9 JuSchG – alkoholische GetränkeQuelle öffnen ↗Altersgrenzen für Abgabe und Verzehr in der Öffentlichkeit einschließlich gesetzlicher Ausnahme.