Für den normalen privaten Sud ist Hobbybrauen ziemlich unkompliziert
Wenn du in deinem Haushalt für den eigenen Verbrauch braust und das Bier nicht verkaufst, kannst du bis zu 5 hl bzw. 500 Liter pro Kalenderjahr steuerfrei herstellen. Zur Einordnung: Das sind grob 40 Liter im Monat. Der deutsche Rechtsrahmen gibt privaten Hobbybrauern damit erfreulich viel Spielraum.
Auch der Behördenweg ist einfacher geworden: Früher mussten Hobbybrauer ihre Brauvorgänge beim zuständigen Hauptzollamt anzeigen. Diese sogenannte Brauanzeige ist seit 2025 entfallen.
Wichtig: Die rund 40 Liter sind nur eine anschauliche Einordnung und kein monatliches Limit. Maßgeblich sind die 500 Liter im Kalenderjahr sowie die Voraussetzungen Eigenverbrauch und kein Verkauf.
Was ist mit Verschenken oder privater Weitergabe?
Die Steuerbefreiung des § 41 BierStV ist ausdrücklich an Bier gebunden, das ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird. Deshalb sollte private Weitergabe oder Ausschank nicht pauschal mit der Eigenverbrauchsregel gleichgesetzt werden. Für solche Fälle ist die konkrete steuerliche und gegebenenfalls weitere rechtliche Einordnung separat zu prüfen.
Was ändert sich bei Verkauf oder gewerblicher Herstellung?
Verkauf: Sobald Bier verkauft oder anderweitig in Verkehr gebracht wird, können zusätzliche steuerliche, gewerbliche, lebensmittelrechtliche, Hygiene- und Kennzeichnungspflichten relevant werden.
Gewerbliche Herstellung außerhalb eines Steuerlagers: Wer Bier ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, muss dies nach § 31a BierStV vor dem geplanten Betriebsbeginn beim Hauptzollamt anmelden.
Wann wird Kennzeichnung wichtig?
Wird Bier als vorverpacktes Lebensmittel in Verkehr gebracht, verlangt § 3 LMIDV ein Zutatenverzeichnis. Weitere Pflichtangaben ergeben sich aus dem Lebensmittelkennzeichnungsrecht und müssen für die konkrete Verkaufsform vollständig geprüft werden.
Amtliche Quellen
- § 41 BierStV – Herstellung durch Haus- und HobbybrauerQuelle öffnen ↗Biersteuerbefreiung bis 5 hl (500 Liter) je Kalenderjahr bei ausschließlichem Eigenverbrauch und ohne Verkauf.
- BMF – Änderungen bei der Biersteuer ab 2025Quelle öffnen ↗Das Bundesfinanzministerium erläutert die Erhöhung auf 5 hl und den Entfall der bisherigen Anzeigepflicht für Brauvorgänge.
- § 31a BierStV – Herstellung von Bier außerhalb eines SteuerlagersQuelle öffnen ↗Anmeldung gewerblicher Herstellung vor dem geplanten Betriebsbeginn.
- § 3 LMIDV – Kennzeichnung vorverpackten BieresQuelle öffnen ↗Verzeichnis der Zutaten beim Inverkehrbringen vorverpackten Bieres.
Welche Rechtsthemen solltest du getrennt prüfen?
Für Ausschank, Veranstaltungen, Jugendschutz und gewerbliche Hygiene kommen weitere Regeln hinzu. Diese Themen werden im Rechtscluster separat behandelt, damit die jeweilige Rechtslage nicht in einer pauschalen Aussage vermischt wird.